Oö. Hundehaltegesetz 2024: „Mehr Handhabe für Gemeinden und erstmals differenzierte Ausbildung- und Haltungserfordernisse für unterschiedliche Hunderassen“

Unser Landesrat Lindner legt Landtag Entwurf für modernstes Hundehaltegesetz in Österreich vor

Aufgrund des tragischen Bissvorfalles in Naarn im vergangenen Oktober hat Landesrat Michael Lindner eine ExpertInnen-Arbeitsgruppe mit der Überarbeitung des Oö. Hundehaltegesetzes beauftragt. Bereits in der ersten Sitzung des Unterausschusses wurden die Eckpunkte des neuen Gesetzes in einer guten Diskussion zwischen den Landtagsparteien abgestimmt. Wie im Unterausschuss vereinbart, wurde zwischenzeitlich ein erster Gesetzesentwurf erarbeitet, der am Mittwoch, den 10. Jänner 2023 in der zweiten Unterausschusssitzung zur Diskussion steht.

Landesrat Michael Lindner: „Ich will mich ausdrücklich bei den für das neue Gesetz federführend zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Fachabteilungen bedanken, die auch zwischen den Feiertagen intensiv an den Details gearbeitet haben. Der erste Gesetzesentwurf für ein gänzlich neues Hundehaltegesetz in Oberösterreich ist weitreichend und greift die von den ExpertInnen und den PraktikerInnen aus den Gemeinden vorgebrachten Verbesserungsvorschläge auf. Ziel des neuen Landesgesetzes ist der bestmögliche Schutz der Bevölkerung. Das neue Gesetz bringt aber auch mehr Klarheit für die Hundehalter:innen und die oftmals geforderte bessere Handhabe für die zuständigen Gemeinden bei Problemen. Darüber hinaus ist es durch eine transparente und frühzeitige Diskussion im Unterausschuss gelungen, einen Gesetzesentwurf auf den Tisch zu legen, der in seinen Eckpunkten bereits mit allen Parteien besprochen wurde. Das ermöglicht eine weitere konstruktive und zielgerichtete Diskussion und die geforderte Geschwindigkeit mit der das neue Gesetz letztendlich auch im Landtag beschlossen und in weiterer Folge in Kraft treten soll.“

Die wesentlichen Eckpunkte des neuen Hundehaltegesetzes:

• Vor Anschaffung eines Hundes und der damit einhergehenden Anmeldung des Tieres bei der Wohnsitzgemeinde haben Hundehalter:nnen einen allgemeinen Sachkundekurs im Ausmaß von 6 Stunden positiv zu absolvieren.

• Gänzlich neu und österreichweit bisher einzigartig ist die Differenzierung zwischen kleinen und großen Hunden. Ab Gültigkeit des neuen Gesetzes müssen OberösterreicherInnen, die sich einen großen Hund anschaffen, zusätzlich zur allgemeinen Sachkunde auch eine Praxistest – die sogenannte Alltagstauglichkeitsprüfung – absolvieren. Hier wird das Verhalten von Hund und HalterIn in üblichen Alltagssituationen wie im Straßenverkehr oder bei Menschenansammlungen überprüft. Als große Hunde im Sinne des Gesetzes gelten Tiere, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40cm oder ein Gewicht von mindestens 20kg erreichen.

• Neu eingeführt werden spezielle Anforderungen an die Haltung von sechs Hunderassen (Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull und Tosa Inu). Für diese sechs Rassen gilt ebenfalls das erhöhte Ausbildungserfordernis für große Hunde. Ab dem 13. Lebensmonat des Tieres gilt zusätzlich eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum. Für HalterInnen gibt es jedoch die Möglichkeit auf Basis einer positiven verhaltensmedizinischen Evaluierung des Hundes und einer Zusatzausbildung eine Aufhebung der generellen Maulkorbpflicht bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen.

• Die Kriterien ab wann ein Hund per Bescheid als „auffällig“ erklärt werden kann, wurden deutlich erweitert. Wer zukünftig einen auffälligen Hund hält, hat ein nochmals deutlich intensiveres Ausbildungserfordernis positiv zu absolvieren. Darüber hinaus ermöglicht das neue Gesetz einen verbesserten Datenaustausch über Auffälligkeiten von Hunden zwischen den Gemeinden. Damit wird sichergestellt, dass auffällige Hunde auch bei Verzug der HalterInnen oder bei Abgabe des Tieres an andere HalterInnen weiterhin als auffällig eingestuft werden und keine wichtigen Informationen über bisherige Sachverhalte verloren gehen.

• Gänzlich neu gefasst wurden auch die möglichen behördlichen Maßnahmen, wenn es in Gemeinden zu Belästigungen oder gar Bissvorfällen durch Hunde kommt. Der nunmehr gesetzlich mögliche Maßnahmenkatalog reicht von behördlichen Anordnungen betreffend einzelne Hunde über die Untersagung einer Hundehaltung an bestimmten Orten bis zur Untersagung der Haltung von Hunden durch bestimmte HalterInnen und ermöglicht natürlich auch die Abnahme von Tieren.

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